Ablauf
So läuft Ihre Patentanmeldung ab
Von der ersten vertraulichen Besprechung bis zur Erteilung, mit belegten Fristen aus dem Patentgesetz und unserem Verfahrensstandard.
Vor der Anmeldung
- 1
Erstgespräch
Woche 0Kostenfrei und vertraulich. Wir hören Ihrer Erfindung zu, klären Neuheit, Schutzweg (Patent/Gebrauchsmuster), voraussichtliche Kosten und Ziele.
- 2
Erfindungsbeschreibung strukturieren
Woche 0–1Sie liefern uns Beschreibung, Skizzen und den Stand der Technik, den Sie kennen. Wir strukturieren die Erfindung für die Anspruchsformulierung.
- 3
Neuheitsrecherche (empfohlen)
Woche 1–2Recherche zum für Ihre Erfindung relevanten Stand der Technik. Ergebnis: Recherchebericht mit patentanwaltlicher Bewertung der Schutzfähigkeit Ihrer Erfindung und empfohlener Anmeldestrategie.
- 4
Ausarbeitung der Patentanmeldung
Woche 2–4Beschreibung, Hauptanspruch, Unteransprüche, Zusammenfassung, amtskonforme Zeichnungen. Freigabe durch Sie vor der Einreichung.
Anmeldung beim DPMA
- 5
Einreichung beim DPMA
Woche 4–6Elektronische Anmeldung über DPMAdirektPro. Ab diesem Tag zählt der Zeitrang, Ihre Priorität ist gesichert.
- 6
Amtliche Empfangsbestätigung
Woche 5–7Das DPMA vergibt ein Aktenzeichen. Ihre Erfindung ist damit als Patentanmeldung anhängig, öffentliche Werbung mit „patent pending“ wird jedoch von der deutschen Rechtsprechung als nicht hinreichend klar angesehen und ist deshalb bis zur Offenlegung zurückhaltend zu handhaben.
- 7
Formalprüfung + Bibliografie-Mitteilung
Monat 2–3Das DPMA prüft die formalen Voraussetzungen (Unterlagen, Klassifikation, Gebühren). Ergebnis: Bibliografie-Mitteilung.
- 8
Recherchenbericht des DPMA (bei Recherche-Antrag)
Monat 6–12§ 43 PatG. Das DPMA ermittelt den relevanten Stand der Technik und beurteilt die vorläufige Schutzfähigkeit. Der Recherchenbericht bildet die Grundlage für ein späteres Prüfungsverfahren.
Prüfungs- und Erteilungsverfahren
- 9
Prüfungsantrag stellen (Frist: 7 Jahre)
flexibelMit dem Prüfungsantrag beginnt das amtliche Prüfungsverfahren. Der Prüfungsantrag kann direkt mit der Einreichung gestellt werden und muss spätestens sieben Jahre danach gestellt werden.
- 10
Offenlegungsschrift
Monat 18Die Anmeldung wird 18 Monate nach dem Anmeldetag veröffentlicht. Ab jetzt ist Ihre Erfindung für Dritte öffentlich einsehbar.
- 11
1. Prüfungsbescheid
meist ~9 Monate, wenn Prüfung direkt beantragtWird der Prüfungsantrag direkt mit der Anmeldung gestellt, kommt der erste Prüfbescheid meist innerhalb von rund 9 Monaten. Bei späterer Antragstellung nimmt das Amt sich entsprechend mehr Zeit. Der zuständige Patentprüfer beurteilt auf Basis des amtsseitig ermittelten Stands der Technik die Neuheit und erfinderische Tätigkeit sowie die gewerbliche Anwendbarkeit Ihrer Erfindung.
- 12
Erwiderung + ggf. Nachbescheide
6–12 Monate je RundeUnsere Anwälte prüfen den Prüfbescheid und stimmen eine Erwiderung zur Verteidigung eines möglichst breiten Schutzbegehrens bzw. zur Ausräumung der vom Prüfer erhobenen Einwände für Sie ab. Häufig 1–2 Runden bis zur Erteilungsreife.
- 13
Erteilungsbeschluss
Monat 30–60 gesamtDas DPMA erteilt das Patent. Sie erhalten die Patenturkunde und die Patentschrift wird veröffentlicht.
Nach der Erteilung
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Einspruchsfrist
9 Monate ab ErteilungDritte können gegen das erteilte Patent innerhalb von neun Monaten Einspruch erheben. Wir verteidigen Ihr Patent im Einspruchsverfahren.
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Aufrechterhaltungsgebühren
ab Jahr 3, jährlich, unabhängig von der ErteilungAufrechterhaltungsgebühren fallen bereits für die Patentanmeldung an, unabhängig davon, ob das Patent bereits erteilt ist. Der Schutz bleibt bestehen, solange die Jahresgebühren fristgerecht gezahlt werden, von 70 € (Jahr 3) steigend über die maximale Patentlaufzeit bis auf 2.030 € (Jahr 20). Wir überwachen die relevanten Fristen und erinnern Sie rechtzeitig an die Aufrechterhaltung.
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Auslandsanmeldungen (Frist: 12 Monate)
spätestens 12 Monate ab PrioDie Prioritätsfrist endet 12 Monate nach der Erstanmeldung, Auslandsanmeldungen müssen bis dahin erfolgen. Sie können den Prioritätszeitrang nutzen für eine europäische, eine PCT- oder eine nationale Auslandsnachanmeldung. Wir planen und begleiten das gesamte Patentportfolio.
- 17
Durchsetzung durch Verletzungsklage
nur nach ErteilungErst mit dem Erteilungsbeschluss lässt sich das Patent gerichtlich gegen Nachahmer durchsetzen. Ansprüche des Patentinhabers sind insbesondere Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz sowie Vernichtung und Rückruf verletzender Erzeugnisse (§§ 139 ff. PatG). Zuständig sind die spezialisierten Patentstreitkammern der Landgerichte, unter anderem Düsseldorf, Mannheim und München I. Für die Zeit zwischen Offenlegung und Erteilung besteht nach § 33 PatG lediglich ein Entschädigungsanspruch.
Bereit für den ersten Schritt?
Der Startpunkt ist ein persönliches Erstgespräch mit einem der Patentanwälte, kostenfrei, unverbindlich, vertraulich (gesetzliche Verschwiegenheitspflicht).