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Patentzeichnung Deutschland

Amtskonforme Patentzeichnungen, anwaltlich begleitet

Wir stellen sicher, dass Ihre Patentzeichnungen amtskonform (DPMA, EPA, WIPO) und inhaltlich mit den Ansprüchen abgestimmt sind. Die eigentliche Reinzeichnung übernehmen bei Bedarf spezialisierte Patentzeichner in unserem Netzwerk, die anwaltliche Freigabe erfolgt bei uns.

★★★★★ 5,00/5 · Sehr gut · Patentanwälte mit technischer Expertise

Amtskonforme Patentzeichnungen, anwaltlich begleitet

Amtskonform (DPMA, EPA, WIPO)

Formvorgaben nach § 36 PatG und Patentverordnung eingehalten, kompatibel für deutsche, europäische und PCT-Anmeldungen.

Abgestimmt mit den Ansprüchen

Keine Diskrepanz zwischen Bild und Wort, jedes beanspruchte Merkmal ist in mindestens einer Ansicht erkennbar.

Anwaltliche Freigabe

Kein reiner Grafik-Dienstleister, die Zeichnungen werden vom zuständigen Patentanwalt geprüft und freigegeben.

Einzeln oder im Paket

Als Einzelleistung buchbar oder als Teil der Anmeldung, Sie entscheiden, welchen Umfang wir übernehmen.

Warum Patentzeichnungen zum Verständnis der Erfindung beitragen

Patentzeichnungen sind kein Beiwerk. Sie können bei der Auslegung der Patentansprüche mit herangezogen werden und dienen insbesondere dem besseren Verständnis der Erfindung, auch für den Prüfer beim Amt. Der Schutzumfang selbst wird patentrechtlich jedoch ausschließlich durch die Ansprüche definiert.

Formal gelten die Vorgaben aus § 36 PatG und der Patentverordnung: DIN A4, schwarz auf weiß, klare Linienführung, konsistente Bezugszeichen über alle Ansichten hinweg. Amtszeichnungen unterscheiden sich damit deutlich von einer CAD-Konstruktionszeichnung oder einem Marketing-Rendering.

Wie wir Sie unterstützen

Wir fertigen Patentzeichnungen in der Regel nicht selbst an, sondern arbeiten mit spezialisierten Patentzeichnern zusammen. Unsere Aufgabe ist die anwaltliche Steuerung: Umfang festlegen, Bezugszeichen mit Beschreibung und Ansprüchen abstimmen, Freigabe erteilen.

  • Vermittlung zu erfahrenen Patentzeichnern aus unserem Netzwerk.
  • Abstimmung mit den Ansprüchen und der Beschreibung, jedes beanspruchte Merkmal ist in mindestens einer Ansicht sichtbar.
  • Konsistente Bezugszeichen-Systematik über alle Ansichten und Blätter hinweg.
  • Auswahl passender Ansichten je nach Erfindungsart: Vorrichtung (Perspektive, Schnitt, Explosion), Verfahren (Flussdiagramm, Sequenz), Detailansichten für kritische Merkmale.
  • Anwaltliche Freigabe vor Einreichung, mit Blick auf Anspruchs- und Formkonformität.

Ablauf

  • Erstgespräch: Sie schildern die Erfindung streng vertraulich, wir prüfen, welche Ansichten für den geplanten Schutzumfang der Ansprüche sinnvoll sind.
  • Sie liefern Ihre Vorlagen: Skizzen, Fotos, CAD-Dateien oder eine schriftliche Beschreibung, was vorhanden ist, reicht als Ausgangspunkt.
  • Vermittlung an einen passenden Patentzeichner, Briefing durch uns.
  • Umsetzung als amtskonforme Reinzeichnung durch den Zeichner, Rückkopplung mit uns.
  • Anwaltliche Freigabe: Prüfung auf Übereinstimmung mit den Ansprüchen und auf Formkonformität.
  • Bereitstellung in den geforderten Formaten (PDF, JPEG oder TIFF mit mindestens 300 dpi), bereit zur Einreichung.

DPMA-, EPA- und PCT-Konformität in Kürze

Für die deutsche Anmeldung gelten § 36 PatG und die Patentverordnung. EPA und WIPO stellen vergleichbare Anforderungen, Zeichnungen, die für das DPMA erstellt werden, sind in der Regel auch für EPA- und PCT-Verfahren geeignet.

Die wichtigsten Regeln in Kürze:

  • Format DIN A4, hochkant, mit definierten Rändern.
  • Schwarz auf weiß, keine Graustufen, keine Farben, keine Schattierungen jenseits normkonformer Schraffuren.
  • Auflösung mindestens 300 dpi.
  • Bezugszeichen einheitlich über alle Ansichten hinweg, deckungsgleich mit der Beschreibung.
  • Keine Beschriftungen im Bild außer normativen Kürzeln (z. B. Materialangaben in Schnitten).
  • Jede Zeichnung als eigene Figur (Fig. 1, Fig. 2 …), Bezug im Text der Beschreibung.
  • Detaillierte Vorschriften und Formatbeispiele finden Sie im Ratgeber ‚Patentzeichnung erstellen’.

Preisrahmen, Anwaltshonorar getrennt von Amtsgebühren

Für Patentzeichnungen selbst fallen keine gesonderten Amtsgebühren an, sie sind Teil der Anmeldeunterlagen. Was wir ausweisen, ist das Anwaltshonorar für Koordination und Freigabe, das Zeichnerhonorar wird gesondert kalkuliert.

  • Anwaltshonorar für Koordination und Freigabe: individuell, wird im Erstgespräch aufgesetzt.
  • Preistreiber (Zeichner): Anzahl der Ansichten, Komplexität der Erfindung, Umfang der Vorlagen (Skizze vs. CAD).
  • Bei Bedarf vermitteln wir den passenden Patentzeichner, ohne Aufschlag.
  • Bei Anmeldung über unsere Kanzlei stimmen wir die Zeichnungsleistung im Rahmen des Anmelde-Pakets ab.

Wenn Sie bereits eine Anmeldung vorbereiten

Sie haben Beschreibung und Ansprüche bereits selbst oder mit einer anderen Kanzlei ausgearbeitet und benötigen nur noch die Zeichnungen? Wir prüfen die Anspruchslage, briefen einen passenden Patentzeichner aus unserem Netzwerk und geben die Ergebnisse anwaltlich frei.

Der Unterschied zu einem reinen Grafik-Dienstleister: wir stellen sicher, dass die Zeichnungen inhaltlich zu den Ansprüchen passen. Diskrepanzen zwischen Anspruch und Zeichnung fallen sonst erst im Prüfungsverfahren auf, und sind dort teurer zu heilen.

Häufige Fehler bei Selbst-Zeichnungen

  • Fotos statt Zeichnungen: Ämter akzeptieren nur Strichzeichnungen, Fotos werden zurückgewiesen.
  • Uneinheitliche Bezugszeichen: dieselbe Position trägt in Fig. 1 und Fig. 3 unterschiedliche Nummern.
  • Bezugszeichen in der Zeichnung, die in der Beschreibung fehlen (oder umgekehrt).
  • Zu wenige Ansichten: kritische Merkmale sind nur aus einer Perspektive sichtbar.
  • Farb- oder Graustufenzeichnungen, vom Amt formal beanstandet.
  • Auflösung unter 300 dpi, Linien verwaschen, Rückfrage vom Amt vorprogrammiert.
  • Nachträgliche Ergänzung von Merkmalen, die in der Originalanmeldung nicht offenbart waren, unzulässig (unzulässige Erweiterung).

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Sie finden keine Antwort? Sprechen Sie uns direkt an, wir helfen gerne persönlich weiter.

Was kostet eine Patentzeichnung?

Für die Zeichnungen selbst fallen keine gesonderten Amtsgebühren an; sie sind Teil der Anmeldeunterlagen. Das Zeichnerhonorar hängt von Umfang und Komplexität ab und wird gesondert kalkuliert. Wir vermitteln den passenden Zeichner und übernehmen Briefing und anwaltliche Freigabe, den konkreten Rahmen legen wir im Erstgespräch fest.

Muss ich für jede Patentanmeldung Zeichnungen liefern?

Zeichnungen sind dann verpflichtend, wenn sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind (§ 36 PatG). Bei technischen Vorrichtungen ist das praktisch immer der Fall. Rein verfahrensbezogene Erfindungen können in Ausnahmefällen ohne Zeichnung auskommen, meist ist aber mindestens ein Flussdiagramm sinnvoll.

Kann ich meine eigenen Skizzen verwenden?

Ihre Skizzen sind ein wertvoller Ausgangspunkt, entsprechen aber selten den amtlichen Formvorgaben (DIN A4, 300 dpi, konsistente Bezugszeichen, keine Graustufen). Der von uns vermittelte Patentzeichner arbeitet Ihre Skizzen zu amtskonformen Reinzeichnungen aus, das ist der übliche Weg.

In welchen Formaten werden die Zeichnungen geliefert?

Der Patentzeichner liefert in den vom DPMA und EPA akzeptierten Formaten: PDF (bevorzugt), JPEG oder TIFF, jeweils mit mindestens 300 dpi. Bei Bedarf zusätzlich als Quelldatei.

Wie viele Ansichten brauche ich?

Das hängt von der Erfindung ab. Faustregel: jede beanspruchte Funktion oder Baugruppe sollte in mindestens einer Ansicht klar erkennbar sein. Typisch sind 2–6 Ansichten (Perspektive, Schnitt, Draufsicht, ggf. Detailansichten). Bei Verfahren reicht oft ein Flussdiagramm.

Warum reichen Fotos in der Regel nicht?

Die Ämter fordern Strichzeichnungen. Fotos werden formal beanstandet, weil sie nicht die geforderte Klarheit und Auflösungssicherheit liefern und Merkmale durch Schattenwurf oder Reflexionen verdecken können.

Können Zeichnungen nach der Anmeldung noch geändert werden?

Nur eingeschränkt. Formale Korrekturen (z. B. Verbesserung der Strichqualität) sind meist möglich, aber es dürfen keine neuen Merkmale eingeführt werden, die in der ursprünglichen Offenbarung nicht enthalten waren, das wäre eine unzulässige Erweiterung. Deshalb ist es wichtig, die Zeichnungen von Anfang an vollständig und sauber zu erstellen.

Begleiten Sie auch Zeichnungen für EPA- oder PCT-Anmeldungen?

Ja. Die Formvorgaben von DPMA, EPA (Europäisches Patentamt) und WIPO (für PCT-Anmeldungen) sind weitgehend deckungsgleich. Zeichnungen, die für ein deutsches Verfahren erstellt werden, sind in der Regel unmittelbar auch für EPA und PCT geeignet.

Wie lange dauert die Erstellung?

Je nach Komplexität und Anzahl der Ansichten typisch 5–15 Arbeitstage ab Übergabe Ihrer Vorlagen an den Zeichner. Bei Eilfällen (z. B. drohende Vorveröffentlichung) besprechen wir kürzere Zeitfenster im Erstgespräch.

Wo liegt der Unterschied zu einer CAD-Konstruktionszeichnung?

Eine CAD-Konstruktionszeichnung ist auf Fertigung ausgelegt: Maße, Toleranzen, Werkstoffe. Eine Patentzeichnung dient dagegen der Offenbarung der Erfindung: klare Darstellung der beanspruchten Merkmale, konsistente Bezugszeichen, keine überflüssigen Details. CAD-Daten sind eine gute Vorlage, ersetzen aber keine Patentzeichnung.

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