Patent-Glossar
Prüfungsantrag
Rechtlicher Kontext
Wird innerhalb dieser Sieben-Jahres-Frist kein Prüfungsantrag gestellt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen (§ 58 Abs. 3 PatG). Der Antrag löst die Prüfungsgebühr aus und startet die inhaltliche Sachprüfung durch die Prüfungsstelle. Beim EPA ist der Prüfungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Recherchenberichts zu stellen (Art. 94 EPÜ).
Quelle: § 44 PatG