Patent-Glossar
Prüfungsbescheid
Rechtlicher Kontext
Bleibt eine fristgerechte Erwiderung aus oder werden die Mängel nicht ausgeräumt, kann die Anmeldung zurückgewiesen werden (§ 48 PatG). In der Praxis sind mehrere Prüfungsbescheide bis zur Erteilung üblich; die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik ist dabei zentral.
Quelle: §§ 45, 48 PatG · Art. 94 EPÜ