Patent-Glossar
Gewerbliche Anwendbarkeit
Rechtlicher Kontext
Der Begriff „gewerblich“ ist weit auszulegen und umfasst alle wirtschaftlichen Tätigkeiten. Ausgeschlossen sind lediglich reine Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers sowie Diagnoseverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden (§ 2a PatG). In der Praxis wird die gewerbliche Anwendbarkeit fast immer bejaht.
Quelle: §§ 5, 2a PatG · Art. 57 EPÜ