Patent-Glossar
Offenlegungsschrift
Rechtlicher Kontext
Mit der Offenlegung entstehen bereits vorläufige Rechtswirkungen: Nach Erteilung kann der Anmelder rückwirkend ab Offenlegung eine angemessene Entschädigung für die Benutzung der Erfindung verlangen (§ 33 PatG). Auf europäischer Ebene regelt Art. 93 EPÜ die entsprechende Veröffentlichung nach 18 Monaten.
Quelle: § 32 PatG · Art. 93 EPÜ