Patent-Glossar
Patentverletzung
Auch: Patentverletzung · Schutzrechtsverletzung
Rechtlicher Kontext
Ob eine Verletzung vorliegt, wird durch Auslegung der Patentansprüche im Lichte der Beschreibung und Zeichnungen bestimmt. Anspruchsgrundlagen des Patentinhabers sind insbesondere Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz sowie Vernichtung und Rückruf verletzender Erzeugnisse (§§ 139 ff. PatG). Verletzungsklagen sind erst nach Erteilung möglich; für den Zeitraum ab Offenlegung gewährt § 33 PatG lediglich einen Entschädigungsanspruch. Zuständig sind die spezialisierten Patentstreitkammern der Landgerichte, unter anderem Düsseldorf, Mannheim und München I; seit Juni 2023 zusätzlich das Einheitspatentgericht für Einheitspatente und für nicht opt-out-gestellte europäische Bündelpatente.
Quelle: §§ 9, 33, 139 ff. PatG