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Einheitspatent: Status quo nach drei Jahren (2023–2026)

Seit Juni 2023 sind Einheitspatent und Einheitliches Patentgericht (UPC) aktiv. Ein kurzer Rundblick, was funktioniert, was zu bedenken ist, und für wen sich der neue Weg rechnet.

Dr.-Ing. Wiro Wickord Dr.-Ing. Wiro Wickord, Patentanwalt · European Patent Attorney 6 Min.

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Einheitspatent: Status quo nach drei Jahren (2023–2026)

Was das Einheitspatent verändert hat

Vor 2023 mussten Inhaber eines vom EPA erteilten europäischen Patents in jedem gewünschten Vertragsstaat separat validieren – mit nationalen Amtsgebühren, Übersetzungen und lokalem Zustellungsbevollmächtigten. Das Einheitspatent bündelt diesen Schritt: Ein einziger Antrag beim EPA nach Erteilung, eine einzige Jahresgebühr, Wirkung in den teilnehmenden EU-Staaten.

  • Anmeldeweg unverändert: zentrales EPA-Verfahren nach EPÜ
  • Neu: einheitliche Wirkung in aktuell 18 teilnehmenden EU-Staaten (Stand 2024/2025)
  • Nichtteilnehmer (z. B. Spanien, Polen, Kroatien) weiterhin nur klassisch validierbar
  • Nicht-EU-EPÜ-Staaten (u. a. UK, Schweiz, Norwegen, Türkei) grundsätzlich außerhalb des Einheitspatents

Wann sich der Wechsel rechnet

Die Faustzahl aus der Praxis: Ab etwa vier Zielstaaten in der teilnehmenden EU-Gruppe wird das Einheitspatent gegenüber der Länder-für-Länder-Validierung kaufmännisch attraktiv. Die einheitliche Jahresgebühr entspricht in etwa der Summe der Jahresgebühren von vier repräsentativen Vertragsstaaten.

  • 1–3 Zielstaaten: klassische Validierung meist günstiger
  • 4+ Zielstaaten in der EU-Gruppe: Einheitspatent häufig kostenneutral oder günstiger
  • Rechtsdurchsetzung: zentral über das UPC (einheitliche Wirkung, aber auch einheitliches Risiko)

Das Einheitliche Patentgericht (UPC) in der Praxis

Parallel zum Einheitspatent hat das UPC seine Arbeit aufgenommen – mit Sitz in Paris, Sektionen in München und Mailand sowie lokalen bzw. regionalen Kammern in mehreren Mitgliedstaaten. Das Gericht ist zuständig für Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren zu Einheitspatenten und – solange die Übergangsfrist läuft – auch für klassisch validierte europäische Bündelpatente, die nicht per „opt-out“ ausgeschlossen wurden.

  • Zentrale Zuständigkeit für Einheitspatente
  • Für Bündelpatente in Übergangsfrist: opt-out möglich (nationale Gerichte bleiben zuständig)
  • Verhandlungssprachen abhängig von der jeweiligen Kammer
  • Erste Entscheidungen liegen vor; die Rechtsprechung entwickelt sich schnell weiter

Strategisch: Opt-out prüfen

Für klassisch validierte europäische Patente ist der „opt-out“ während der Übergangsfrist ein Instrument der Risikosteuerung: Wer nicht zentral in einem einzigen Verfahren angreifbar sein möchte, kann das eigene Patent aus der UPC-Zuständigkeit herausnehmen – bis zum ersten UPC-Verfahren gegen dieses Patent. Der opt-out ist reversibel („opt-in“), sofern kein UPC-Verfahren anhängig war.

Häufige Fragen

Welche Länder deckt das Einheitspatent ab?

Aktuell 18 teilnehmende EU-Staaten (Stand 2024/2025). Nicht dabei: unter anderem Spanien, Polen, Kroatien. Auch Nicht-EU-EPÜ-Staaten (u. a. UK, Schweiz, Norwegen, Türkei) sind außerhalb – dort weiterhin klassische Validierung.

Kann ich Einheitspatent und klassische Validierung kombinieren?

Ja. Beispielsweise Einheitspatent für die EU-Kerngruppe plus klassische Validierung in UK und der Schweiz. Diese Kombination ist bei Portfolios mit über die EU hinausgehenden Zielmärkten die Regel.

Muss ich das UPC beachten, auch wenn ich kein Einheitspatent will?

Ja. Solange die Übergangsfrist läuft, ist das UPC auch für klassisch validierte europäische Bündelpatente zuständig – außer Sie erklären fristgerecht ein „opt-out“. Das Opt-out ist ein aktiver Schritt und sollte je Patent bewusst entschieden werden.

Wie hoch sind die Kosten für das Einheitspatent?

Der Antrag auf einheitliche Wirkung selbst ist gebührenfrei; anfallen die einheitliche Jahresgebühr und die üblichen Kosten für die Übersetzung nach Art. 6 EPGÜ (Übergangsregime). Die Jahresgebühr entspricht in etwa der Summe der Jahresgebühren von vier repräsentativen Vertragsstaaten.

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